Mitgliederbereich:  E-Mail-Adresse   Mitgliedsnummer       » Registrieren
Die f:mp. Satzung

Satzung.pdf [PDF 310 KB]


Um sich eine PDF-Datei anschauen zu können,
benötigen Sie den Acrobat Reader


§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 11 Rechnungsjahr und Rechnungsprüfung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Versammlungsleiter; Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Schlussbestimmungen


Präambel

Definition des Begriffs Medienproduktioner:
Der Medienproduktioner ist verantwortlich für die einwandfreie kaufmännische, qualitative und terminliche Abwicklung von Aufträgen, die zum Transfer von Informationen durch Medien aller Art dienen.
Die Hauptaufgaben des Medienproduktioners sind:

nach oben nach oben

§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz

1) Der Verein führt den Namen Fachverband Medienproduktioner e.V. (f:mp.)
2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

nach oben nach oben

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist gerichtet auf:
Vereinszweck ist darüber hinaus eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
Aktionen zur Darstellung des Berufsbildes des Produktioners.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in erster Linie an eine Ausbildungsstätte für Produktioner. Ist eine solche nicht vorhanden, fällt es an eine Ausbildungsstätte für Druckoder Werbefachleute.

nach oben nach oben

§ 3 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können werden:
a) alle natürlichen Personen, die sich entsprechend der Definition der Präambel dieser Satzung betätigen (persönliche Mitglieder),
b) alle juristischen Personen bzw. handelsrechtliche Personengesellschaften, soweit sie sich mit dem Transfer von Informationen durch Medien aller Art beschäftigen (Firmenmitglieder).
3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen bzw. handelsrechtliche Personengesellschaften werden, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a) oder b) nicht erfüllen, jedoch die Zielsetzung des Vereins unterstützen wollen.
4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5) Unabhängig von den in Absätzen 2) und 3) genannten Voraussetzungen können Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, soweit sie einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks leisten bzw. geleistet haben oder auf andere Weise den satzungsmäßigen Interessen des Vereins in hervorragender Weise gedient haben.

nach oben nach oben

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei natürlichen Personen, mit dem Erlöschen des Unternehmens bzw. mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, durch Austritt aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch einen geschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
4)Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich per Einschreiben beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

nach oben nach oben

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1) Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die durch Bankabbuchungsverfahren zahlbar sind.
2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese kann eine Beitragsordnung erlassen.
3) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

nach oben nach oben

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

nach oben nach oben

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister, Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit und Ressortleiter Aus- und Weiterbildung. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
4) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

nach oben nach oben

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Erarbeitung von Maßnahmen und Richtlinien für die Realisation der in § 2 genannten Ziele.

nach oben nach oben

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl des Vorstands kann als Einzel-, Listen- oder Blockwahl erfolgen. Eine Kombination der Wahlverfahren ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor Eintritt in den ersten Wahlgang mit einfacher Mehrheit über das Wahlverfahren. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sich letztere mit dem Transfer von Informationen durch Medien aller Art beschäftigen oder beschäftigt haben. Firmenmitglieder müssen für die Wahrnehmung eines Amtes im Vorstand eine natürliche Person benennen, die für die Dauer der Amtsperiode das Amt ausübt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss der Vorstand eine andere Person bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für diese Position durch die nächste Mitgliederversammlung als kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Das kommissarische Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt.

nach oben nach oben

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

2) Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit einer Tagesordnung, erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand per Faxumfrage an alle Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit eine kürzere Ladungsfrist vereinbaren.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere Vereinsmitglieder hinzuziehen.
5) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
6) Über Sitzungen des Vorstands und dessen Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt.

nach oben nach oben

§ 11 Rechnungsjahr und Rechnungsprüfung

1) Der Vorstand hat alljährlich über den für die Aufgaben des Vereins erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan aufzustellen.
2) Die Jahresrechnung (Jahresabschluss) wird vom Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Die Wahl der Prüfer, die nicht Mitglied die Mitgliederversammlung statt.

nach oben nach oben

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den ordentlichen Mitgliedern sowie den Förder- und Ehrenmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die mit Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 5 Abs.1) im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

nach oben nach oben

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum Ablauf des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung und Anträge einreichen. Nach Versand der Einladungen zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand müssen diese Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge den Mitgliedern nicht mehr mitgeteilt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen können nach dem Versand der Einladungen zur Mitgliederversammlung und der Mitteilung der Tagesordnung nicht mehr eingereicht werden.

nach oben nach oben

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter einheitlicher Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

nach oben nach oben

§ 15 Versammlungsleiter; Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Diese können die Versammlungsleitung auch an ein Mitglied oder den Geschäftsführer delegieren. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2) Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt ein weiterer Wahlgang. Falls auch hierbei keine Stimmenmehrheit erreicht wird, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Bei Blockwahlen ist der Block gewählt, der die einfache Mehrheit auf sich vereint. Kandidiert nur ein Block, muss er mindestens 51% der abgegebenen Stimmen erhalten, um gewählt zu sein. Ergibt sich dieses Ergebnis nicht, müssen der Wahlleiter und die Mitgliederversammlung andere Kandidaten aufstellen oder einen abweichenden Wahlmodus festlegen. Bei Wahl per Kandidatenliste sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6) Bei verfahrensmäßigen Unklarheiten im Ablauf einer Mitgliederversammlung, die einer Regelung dieser Satzung nicht unterliegen, gelten hilfsweise die Vorschriften der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuschicken ist.

nach oben nach oben

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4 der Satzung).
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt einer Ausbildungsstätte für Medienproduktioner zu. Ist eine solche bis dahin nicht vorhanden, fällt es einer Ausbildungsstätte für Druck- oder Werbefachleute zu (§ 2 Abs. 2 der Satzung).
4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

nach oben nach oben

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Gleiches gilt, wenn bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Türkheim, 29. Mai 1999

nach oben nach oben